Satzung

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Echo-Kamerun“ mit Sitz in Belzig und ist hervorgegangen aus dem „Belziger Forum e.V.“

2. Er wird eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Völkerverständigungsgedankens insbesondere zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Kamerun, vorrangig in der Stadt Kribi (Commune urbaine de Kribi, Republique du Cameroun).

Durch die Vereinsarbeit soll das Interesse des Landes Brandenburg an Kamerun sowie das Interesse von Kamerun am Land Brandenburg gestärkt und interkultureller Austausch gepflegt werden.

1. Der Vereinzweck wird im Besonderen erreicht durch:

Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, die die Beziehungen stärken (Vereine, Schulen, Behörden, Körperschaften ), vorrangig im Landkreis Potsdam-Mittelmark des Landes Brandenburg der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Stadt Kribi in der Republik Kamerun anderseits,

Organisation und Durchführung von Begegnungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, Betrieben und Einzelpersonen der Bundesrepublik und der Republik Kamerun zur Zusammenarbeit.

Zu Themen, wie

Wasser-, Abwasserversorgung,

Abfallversorgung,

Bildungswesen,

Umweltschutz,

Austausch von Schülern etc.

Vermittlung von länderspezifischen Kenntnissen,

2. Zwecks des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe in der Republik Kamerun.

Sie wird verwirklicht durch:

Beschaffung und Finanzierung für:

Ausrüstungen für Bildungseinrichtungen mit Lehrmaterial

Maßnahmen zum Schutz der Umwelt

Verbesserung der technischen und sozialen Infrastruktur

Aufbau und Pflege eines Informations- und Kontaktnetzes.

Der Verein plant und fördert den Bau eines Gebäudes, genannt ´Echo-Village´ in der

Stadt Kribi als Begegnungsstätte und Arbeitsstätte für Projektarbeit.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Belzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Der Beschluss den Verein aufzulösen findet statt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 8.

 

§ 5. Mitgliedschaft

a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

b. Die Mitgliedschaft kann als ordentliches Mitgliedschaft oder als fördernde Mitgliedschaft erworben werden.

c. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

d. Freiwilliger Austritt ist zum Jahresende möglich, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

e. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann er durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben zur Stellungnahme.

§ 6. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7. Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung;

b. Der Vorstand;

c. Die Revisionskommission.

§ 8. Die Mitgliederversammlung

a. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

c. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitigerBekanntgabe der Tagesordnung.

d. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.

e. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt die Revisionskommission, deren Mitglieder weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9. Der Vorstand

a. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

b. Dem Vorstand gehören an

1. der/die Vorsitzende,

2.der/die stellvertretende Vorsitzende

3.der Kassierer/die Kassiererin

c. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

d. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

e. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

f. Vorstandssitzungen finden auf schriftliche Einladung durch den Vorsitzenden statt unter Einhaltung einer Einladefrist von mindestens einer Woche. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 10. Die Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

Die Mitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Revisionskommission obliegt insbesondere die Prüfung der Finanzen des Vereins und die Kontrolle der Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht vor, der der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 11. Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder teilnehmen muss, erforderlich.

§ 12. Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung bzw. Versammlung zu unterzeichnen.